02.02.2010 - Arbeitsagentur versucht, Fakten zu schaffen
Hartz IV-EmpfängerInnen mit Kindern sollten bis 9. Februar auf Widerspruch beharren
Handlungsanweisung der Beim Bundesverfassungsgericht ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen im Rahmen des SGB II (Hartz IV) für Kinder und, da sich die Regelleistung für Kinder prozentual von den Regelleistungen der Erwachsenen ableitet auch aller anderen Regelleistungen, anhängig. Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich am 9. Februar 2010 hierzu ein grundlegendes Urteil sprechen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat in Erwartung des Urteils die Empfehlung ausgesprochen, dass alle Widersprüche, die sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungen richten (§ 44 SGB X), grundsätzlich abgelehnt werden sollen per Bescheid. Die Widersprüche sollen als unbegründet zurückgewiesen werden. Die eventuell rechtswidrigen Hartz IV-Leistungsbescheide werden auf diese Weise bestandskräftig (wenn nicht auch noch gegen den Widerspruchsbescheid geklagt wird). Man will verhindern, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu rückwirkenden Zahlungen an die Hilfeempfänger führt.
Es ist allen Leistungsempfängern, die das noch nicht getan haben, zu raten
- Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X zu ihren Hilfebescheiden zu stellen;
- Widerspruch gegen noch nicht rechtskräftige Bewilligungbescheide einzulegen;
- Gegen abgelehnte Widersprüche zu klagen.
Weitere Informationen und Vorlagen für entsprechende Schreiben finden sich z.B. unter
Die Handlungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit an alle ArGen ist vom 20.12.2009 und gilt seit dem 21.12.2009.



